Bei einer strafbaren Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO vorgesehen. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung enthält § 378 Abs. 3 AO eine gesonderte Regelung.
Die Selbstanzeige ermöglicht dem Täter oder Teilnehmer nach bereits erfolgter Vollendung einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen.
Hierzu müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre im vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen einschließlich anzurechnender Nachzahlungszinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, welcher den Eintritt der Straffreiheit ausschließt. Ein Sperrgrund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
Nach § 398a AO wird in gesetzlich gesondert geregelten Fällen von der Strafverfolgung gegen Zahlung eines Zuschlages abgesehen, obwohl die Straffreiheit wegen Vorliegens eines Sperrgrundes nicht eintritt.
Wir haben umfassende Erfahrungen in der steuerrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Nachdeklaration bislang nicht versteuerter Einkünfte (Selbstanzeige).
Wir unterstützen unsere Mandanten dabei in der Vergangenheit unterlaufene steuerrechtliche Versäumnisse zu identifizieren und begleiten unsere Mandanten umfassend bei der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Erforderlichenfalls korrespondieren wir für unsere Mandanten mit in- und ausländischen Bankinstituten und fordern die für eine Selbstanzeige notwendigen Bankunterlagen an. Die steuerpflichtigen Einkünfte ermitteln wir unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften umfassend.
Wir informieren unsere Mandanten fortlaufend über die voraussichtlichen Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen, Strafzuschläge und die für unser Tätigwerden entstehenden Kosten.
Zum 01.Januar 2023 ist das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG) in Kraft getreten. Von den Mitteilungspflichten dieses Gesetzes werden erstmals viele Anbieter auf ebay, airbnb und anderen Plattformen erfasst, welche ihre Tätigkeit selbst bislang als rein privat und nicht steuerpflichtig eingeordnet haben. Diese Anbieter geraten jetzt durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz erstmals verstärkt ins Visier der Finanzämter und der Steuerfahndung. Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz haben wir hier für Sie bereitgestellt.
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