Zum 01.01.2023 ist das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG) in Kraft getreten.
Nach § 3 PStTG sind sog. Plattformbetreiber (bspw. Ebay, Amazon, airbnb) verpflichtet der Finanzverwaltung Informationen über die Nutzer zu übermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf der Plattform registriert gewesen sind und eine relevante Tätigkeit anbieten konnten (sog. Anbieter).
Eine Übermittlung erfolgt nur für sog. freigestellte Anbieter nicht. Freigestellte Anbieter sind vorrangig solche, welche im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen eine relevante Tätigkeit (bspw. Verkäufe) erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 EUR Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben. Haben Sie im Meldezeitraum (=Kalenderjahr) auf derselben Plattform 30 oder mehr relevante Tätigkeiten erbracht (bspw. Verkäufe, Vermietungen) oder haben Sie Vergütungen von insgesamt 2.000 EUR oder mehr erhalten, werden Ihre Daten an die Finanzverwaltung übermittelt. Zu den übermittelten Daten gehören unter anderem die Zahl der relevanten Tätigkeiten und die gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütungen.
Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, § 6 Abs. 6 PStTG. Die Meldepflichten gelten erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. Der Plattformbetreiber muss seine Meldepflicht spätestens bis zum 31.Januar des Folgejahres erfüllen.
Unabhängig von der Meldepflicht des Plattformbetreibers nach dem PStTG, bedarf es einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls, ob die Tätigkeit steuerpflichtig ist. Für natürliche Personen ist hier vorrangig zu prüfen, ob die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist und ob die Tätigkeit der Gewerbe- und Einkommensteuer unterliegt.
Anlässlich der von dem Plattformbetreiber übermittelten Daten wird das örtliche zuständige Finanzamt prüfen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes herausgebildeten Kriterien. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließt insbesondere eine Umsatzsteuerpflicht nicht aus. Hier bedarf es einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls.
Gelangt das Finanzamt im Rahmen der Auswertung der Mitteilungen der Plattformbetreiber zu dem Ergebnis, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen könnten, wird das Finanzamt prüfen, ob ein Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vorliegt und gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren einleiten.
Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens ist damit zu rechnen, dass die Steuerfahndung auch prüft, ob und in welchem Umfang in den Vorjahren auf der Plattform Umsätze erzielt worden sind und ob auch insoweit eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Erforderlichenfalls wird die Steuerfahndung das Steuerstrafverfahren entsprechend erweitern.
Durch die Erstattung einer sog. strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO gegenüber dem Finanzamt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine steuerstrafrechtliche Verfolgung verhindert werden.
Eine Selbstanzeige muss unbedingt rechtzeitig erfolgen, damit Straffreiheit eintreten kann. Wenn überlegt wird eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten, sollte möglichst frühzeitig eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht eingeholt werden. Vor Erstattung der Selbstanzeige ist der Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären, um eine sachgerechte Prüfung des Einzelfalls zu ermöglichen und die Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige zu erfüllen. Information zur strafbefreienden Selbstanzeige haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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